Bekanntmachung zur Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtsperiode 2024 bis 2028
Benennung von Personen für die Vorschlagsliste für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
In diesem Jahr findet erneut die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen statt. Zurzeit werden daher in allen Gemeinden (Jugendhilfeausschüssen) Vorschlagslisten aufgestellt, aus denen anschließend durch einen beim jeweils zuständigen Amtsgericht gebildeten Schöffenwahlausschuss eine Auswahl erfolgen wird.
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind ehrenamtliche Richter bei den Jugendschöffengerichten des Amtsgerichts und den Jugendkammern des Landgerichts. Sie stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern.
Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.
Das Schöffenamt kann nur von Deutschen versehen werden. Außerdem gilt eine Altersgrenze beim Amtsantritt von mindestens 25 Jahren und höchstens 70 Jahren.
Sie haben nun die Möglichkeit, sich selbst um das Amt einer Jugendschöffin oder eines Jugendschöffen zu bewerben oder andere geeignete Personen vorzuschlagen.
Bitte richten Sie Ihre Vorschläge bis Freitag, 10.03.2023 schriftlich an Ihre jeweilige Gemeinde.
Sie können dort Ihre Vorschläge auch persönlich abgeben.
Folgende Angaben werden benötigt:
- Familienname, Vorname
- Geburtsname, wenn er anders als der Familienname lautet
- Geburtsdatum, Geburtsort
- Beruf, bei Bediensteten des öffentlichen Dienstes möglichst unter Angabe des Tätigkeitsbereichs
- Wohnanschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort
- gegebenenfalls Zeiten früherer Schöffentätigkeiten
- Nach Möglichkeit Angaben zur erzieherischen Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung
Die Bekanntmachungen für die einzelnen Gemeinden finden Sie hier zum Download: